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Mieterstrom-Abrechnung: Was Hausverwalter wissen müssen

Aktualisiert 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Die Abrechnung ist die Stelle, an der Mieterstrom in der Praxis am häufigsten schiefgeht. Nicht weil die Technik versagt, sondern weil die Zuständigkeiten unklar sind: Wer schreibt dem Mieter die Rechnung? Was passiert beim Auszug? Und warum taucht der Strom nicht in der Nebenkostenabrechnung auf?

Dieser Artikel sortiert die Abrechnung aus Sicht der Verwaltung.

Der wichtigste Punkt: Mieterstrom ist keine Betriebskostenposition

Das ist die häufigste Verwechslung — und sie führt zu echten Fehlern in der Abrechnung.

Schaubild: Zwei getrennte Abrechnungswege beim Mieterstrom – Nebenkosten an den Vermieter, Strom an den Betreiber der Anlage
Zwei Empfänger, zwei Verträge: Der Strom läuft nicht über die Betriebskostenabrechnung, sondern über einen eigenen Liefervertrag.

Mieterstrom wird nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet. Der Grund: Die Betriebskostenumlage nach § 556 BGB erfasst Kosten, die dem Vermieter für das Gebäude entstehen. Beim Mieterstrom entsteht etwas anderes — ein eigener Stromliefervertrag zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Mieter, mit einem eigenen Preis pro Kilowattstunde und einem eigenen Abrechnungsrhythmus.

Merksatz für die Verwaltung Der Mieter zahlt zwei Dinge getrennt: seine Miete samt Nebenkosten an den Vermieter — und seinen Strom an den Mieterstrom-Betreiber. Diese beiden Ströme dürfen nicht vermischt werden.

Das ist für Sie als Verwalter eine Erleichterung: Die Abrechnung des Stroms gehört nicht in Ihre Betriebskostenabrechnung. Sie müssen nur wissen, wer sie macht, damit Sie bei Rückfragen der Mieter die richtige Stelle nennen können.

Der Stromliefervertrag mit dem Mieter

Für jede versorgte Wohnung braucht es einen Liefervertrag. Je nach Modell übernimmt das der Dienstleister oder die Gemeinschaft. Inhaltlich enthält er typischerweise:

Die Reststromlieferung ist der technisch wichtigste Punkt. Eine PV-Anlage deckt den Jahresverbrauch eines Haushalts nicht vollständig, und in den Wintermonaten fast gar nicht. Der Mieter braucht also zusätzlich Strom aus dem Netz. Wer diesen Reststrom liefert und zu welchem Preis — das muss im Vertrag stehen, sonst fällt der Mieter in die Grundversorgung und der Preisvorteil ist weg.

Was bei den Zählern zu klären ist

Der Messstellenbetrieb ist der Punkt mit dem größten Zeitbedarf und den meisten Überraschungen. Zu klären sind:

  1. Welche Zähler sind vorhanden? Reine Bezugszähler reichen nicht aus; für die Zuordnung des Solarstroms braucht es geeignete Messeinrichtungen.
  2. Wer ist Messstellenbetreiber? In der Regel der örtliche Netzbetreiber. Änderungen am Messkonzept müssen mit ihm abgestimmt werden.
  3. Wie wird der Solarstrom zugeordnet? Entweder über eine gemeinsame Erzeugungsmessung mit Verteilungsrechnung oder über intelligente Messsysteme je Wohnung.
  4. Wer trägt die Kosten der Messeinrichtungen? Das muss im Modell geklärt sein — nicht selten endet es sonst als Streit in der Versammlung.
Realistisch planen Die Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber ist erfahrungsgemäß der längste Block im Projekt. Beginnen Sie damit, sobald das Betriebsmodell feststeht — nicht erst, wenn das Dach fertig ist.

Wer macht was in der Abrechnung

AufgabeVerwaltungDienstleister
Lieferverträge mit Mietern schließenunterstützendja
Strompreise festlegenneinja
Abschläge und Jahresabrechnung Stromneinja
Betriebskostenabrechnung des Gebäudesjanein
Zählerstände bei Mieterwechselja, koordinierendja
Erstansprechpartner bei Mieterfragenjaja
Störungsmeldungen aufnehmenjaja, technisch

Die entscheidende Erkenntnis für Ihren Betrieb: Die Stromabrechnung selbst ist nicht Ihr Aufwand. Ihr Aufwand liegt in der Koordination an den Übergängen — Mieterwechsel, Störungen, Rückfragen.

Was bei Mieterwechsel und Leerstand passiert

Diese beiden Fälle werden in Verträgen gern übersehen und erzeugen dann Aufwand bei Ihnen.

Fünf Fehler in der Abrechnung

  1. Mieterstrom in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Falsch und korrekturbedürftig.
  2. Die Reststromlieferung nicht regeln. Der Mieter fällt in die teure Grundversorgung.
  3. Den Messstellenbetrieb spät angehen. Verzögert das ganze Projekt.
  4. Den Mieterwechsel nicht im Übergabeprozess verankern. Erzeugt Rückfragen und Beschwerden.
  5. Leerstandsregelung vergessen. Die Kosten landen dort, wo niemand sie geplant hat.
Was Sie in der Hand behalten sollten Eine Liste aller versorgten Wohnungen mit Vertragsstatus. Sie ist die einzige Unterlage, die Sie für Rückfragen wirklich brauchen — und sie kostet zehn Minuten Pflege pro Mieterwechsel.

Diese Seite wurde konzipiert und umgesetzt von Andreas Siegert — andreassiegert.de.

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Häufige Fragen

Nein. Mieterstrom ist kein Betriebskostenposten, sondern beruht auf einem eigenen Stromliefervertrag zwischen Betreiber und Mieter. Die Abrechnung nach § 556 BGB bleibt davon unberührt und enthält den Strom nicht.
Der fehlende Teil wird als Reststrom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Wer diesen Reststrom zu welchem Preis liefert, muss im Liefervertrag geregelt sein — sonst fällt der Mieter in die Grundversorgung und der Preisvorteil entfällt.
In der Regel der betreibende Dienstleister, häufig unterstützt durch die Verwaltung bei der Übergabe. Die Verträge selbst gehören nicht zu den Verwaltungsaufgaben nach dem Verwaltervertrag.
Das regelt das gewählte Modell. Im Contracting trägt sie üblicherweise der Dienstleister, im Eigenbetrieb die Gemeinschaft. Klären Sie die Kosten vor der Beschlussfassung, damit sie nicht später als Überraschung auftauchen.
Der neue Mieter braucht einen eigenen Liefervertrag. Wird er nicht rechtzeitig geschlossen, bezieht er Strom aus der Grundversorgung — teurer für ihn und ein Ärgernis für Sie. Nehmen Sie das Vertragsformular in das Übergabeprotokoll auf.