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Mieterstrom für Hausverwaltungen und WEG: Der komplette Leitfaden

Aktualisiert 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten

Als Hausverwalter kennen Sie das: In der Eigentümerversammlung fragt ein Eigentümer nach einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. Ein anderer bringt „Mieterstrom" ins Spiel. Und Sie sollen dazu etwas sagen — nur stehen Sie mitten in Abrechnung, Beschlussvorlagen und Handwerkerterminen, nicht im Energierecht.

Dieser Leitfaden bringt die Sache in die Reihenfolge, in der sie tatsächlich ansteht: Was ist Mieterstrom, welche Modelle gibt es, was müssen Sie als Verwalter wirklich tun, und was kostet es. Ohne Werbebroschüre, ohne Verkaufsdruck.

Das Wichtigste vorab Für den Verwalter ist Mieterstrom vor allem eines: ein Beschluss- und Koordinationsthema. Die Technik, die Abrechnung und der Kundenkontakt liegen bei einem spezialisierten Dienstleister — Ihre Aufgabe ist es, den Vorgang sauber durch die Eigentümerversammlung zu bringen.

Warum Mieterstrom für Verwalter relevant ist

Mieterstrom ist kein Nischenthema mehr. Drei Entwicklungen haben es auf die Tagesordnung der Verwaltungen gebracht:

Für eine Verwaltung heißt das: Es kommen Anfragen, die Sie beantworten können müssen — ob Sie das Thema aktiv bespielen oder nicht.

Was Mieterstrom ist — in einem Absatz

Mieterstrom bedeutet: Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes erzeugt Strom, der direkt an die Mieter im selben Gebäude verkauft wird. Der Strom läuft also nicht durch das öffentliche Netz, sondern bleibt im Haus.

Das ist wirtschaftlich attraktiv, weil der Netzanteil wegfällt und der Strompreis für den Mieter unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen kann. Zusätzlich kann der Betreiber für den an die Mieter gelieferten Strom einen gesetzlichen Zuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten — den Mieterstromzuschlag.

Wichtig für Sie als Verwalter: Der Mieter kauft den Strom über einen eigenen Stromliefervertrag. Mieterstrom ist keine Betriebskostenposition und wird nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet.

Die drei Betreibermodelle im Vergleich

Für eine WEG oder einen Vermieter kommen im Wesentlichen drei Wege in Frage. Die Wahl bestimmt, wer investiert, wer haftet und wie viel Aufwand bei Ihnen landet.

ModellWer betreibtVorteilAufwand für die Verwaltung
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)Die Eigentümergemeinschaft selbstKein Vollversorgungsgeschäft, kein Grundversorger-Status; schlanke AbwicklungBeschluss + Betriebsführung durch Dienstleister
Contracting (Drittanbieter-Modell)Ein externer Anbieter pachtet das DachKein Eigenkapital nötig, geringes Risiko, Anbieter macht allesGering — vor allem Beschluss und Vertragsprüfung
Eigenbetrieb (Vermieter-/Eigentümermodell)Die WEG oder der EigentümerHöchste Rendite, volle KontrolleHoch — Sie werden faktisch zum Energieversorger
Schaubild: Die drei Mieterstrom-Betreibermodelle im Vergleich – gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Contracting und Eigenbetrieb
Die drei Betreibermodelle unterscheiden sich vor allem darin, wer investiert und wie viel Aufwand bei der Verwaltung landet.

Für die meisten Verwaltungen ist das Contracting-Modell der pragmatische Einstieg. Die Eigentümer stellen die Dachfläche, ein Dienstleister plant, finanziert und betreibt die Anlage, die Mieter bekommen günstigeren Strom, die Eigentümer eine Pacht oder eine Beteiligung. Der Verwalter bleibt bei dem, was er kann: die Entscheidung sauber vorbereiten und umsetzen.

Was Sie als Verwalter konkret tun müssen

  1. Grundlage klären. Wie groß ist die Dachfläche, wie ist die Ausrichtung, wie viele Miteigentumsanteile gibt es, wie hoch ist der Allgemeinstromverbrauch? Ohne diese Angaben kann kein Anbieter rechnen.
  2. Betriebsmodell auswählen — gemeinsam mit Beirat und Eigentümern (siehe Tabelle oben).
  3. Beschluss vorbereiten. Sie brauchen eine Beschlussvorlage mit klarer Kostentragungsregel. Wie das im Detail geht, steht im Artikel Mieterstrom in der WEG: So fassen Sie den Beschluss richtig.
  4. Angebote einholen und vergleichen. Holen Sie mindestens zwei, besser drei Angebote. Vergleichen Sie nicht den Strompreis allein, sondern die gesamte Vertragslaufzeit.
  5. Vertrag prüfen lassen. Gerade bei Dachpachtverträgen über 20 Jahre lohnt ein Blick auf Laufzeit, Rückbaupflichten und Indexierung.
  6. Umsetzung begleiten. Baustelle, Zutritt, Zählerwechsel — hier läuft die Kommunikation über Sie.
  7. Laufenden Betrieb koordinieren. Störungsmeldungen der Mieter gehen zuerst bei Ihnen ein.
Zeitaufwand realistisch Rechnen Sie für ein typisches Projekt mit mehreren Terminen und mindestens einer Eigentümerversammlung. Der technische Teil ist nicht Ihr Job — aber die Abstimmung im Haus schon.

Der rechtliche Rahmen in Kürze

Kein Rechtsrat Diese Zusammenfassung dient der Orientierung. Für die konkrete Beschlussvorlage und den Vertragsentwurf Ihrer WEG sollten Sie die Unterlagen anwaltlich prüfen lassen — insbesondere bei der Kostentragungsregel.

Was es bringt — und was es kostet

Für die Eigentümer: Die Dachfläche wird zur Einnahmequelle oder zum Argument für günstigeren Wohnraum. Je nach Modell entstehen keine Investitionskosten, weil der Dienstleister finanziert. Der Gebäudewert und die Vermietbarkeit profitieren zusätzlich.

Für die Mieter: Ein Stromtarif unterhalb des lokalen Grundversorgungsniveaus — und ein sichtbarer Beitrag zur Energiewende im eigenen Haus. Die konkrete Ersparnis hängt stark vom Modell, der Anlagengröße und dem örtlichen Tarifniveau ab und sollte im Einzelfall gerechnet werden, nicht pauschal versprochen.

Für die Verwaltung: Mieterstrom ist ein Argument im Wettbewerb um Verwaltungsmandate. Wer das Thema beherrscht, gewinnt Eigentümer, die es sonst nicht angesprochen hätten. Wie sich das für Ihren Betrieb rechnen kann, steht im Artikel Mieterstrom als Zusatzleistung für Hausverwaltungen.

Die fünf häufigsten Fehler

  1. Der Beschluss regelt die Kostentragung nicht. Der teuerste Fehler. Ohne klare Regel bleiben die Kosten an den Befürwortern hängen.
  2. Nur ein Angebot einholen. Ohne Vergleich haben Sie keine Verhandlungsgrundlage.
  3. Nur auf den Strompreis schauen. Laufzeit, Rückbau und Indexierung entscheiden über 20 Jahre.
  4. Die Mieterkommunikation vergessen. Ein Projekt, über das niemand informiert wurde, erzeugt Widerstand statt Vorfreude.
  5. Den Zähleraufwand unterschätzen. Moderne Messeinrichtungen und die Zuordnung der Zähler sind der klassische Zeitfresser — hier lohnt die frühe Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber.

Diese Seite wurde konzipiert und umgesetzt von Andreas Siegert — andreassiegert.de.

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Häufige Fragen

In der Praxis wird Mieterstrom ab etwa vier bis sechs Wohneinheiten interessant. Bei kleineren Gebäuden sind andere Modelle wie die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung häufig die passendere Lösung, weil sie mit weniger Pflichten auskommt. Eine pauschale Untergrenze gibt es nicht — entscheidend ist das Verhältnis von Dachfläche, Verbrauch und Zahl der Parteien.
Nein. Beim Contracting-Modell pachtet ein externer Anbieter die Dachfläche, finanziert und betreibt die Anlage und trägt das Investitionsrisiko. Die Eigentümer erhalten dafür eine Vergütung. Nur beim Eigenbetriebsmodell investiert die Gemeinschaft selbst.
Nein. Mieterstrom wird über einen eigenen Stromliefervertrag zwischen Betreiber und Mieter abgerechnet und nicht über die Nebenkostenabrechnung umgelegt. Für Verwalter ist das eine wichtige Abgrenzung, weil sie die Abrechnungspflichten aus § 556 BGB nicht berührt.
Beim Contracting und bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung trägt der betreibende Dienstleister das Betriebsrisiko, inklusive der Ersatzversorgung der Mieter. Beim Eigenbetrieb liegt das Risiko bei der Gemeinschaft. Klären Sie die Ausfallregelung vor Vertragsschluss schriftlich.
Typischerweise drei bis neun Monate. Der längste Block ist meist die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und die Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber. Die Beschlussfassung selbst ist vergleichsweise schnell erledigt, wenn die Vorlage sauber ist.
Das hängt vom Geschäftsmodell ab. Üblich sind Vermittlungsprovisionen von Anbietern für erfolgreich begleitete Projekte, ein separates Beratungshonorar oder die Positionierung als Zusatzleistung zur Mandantengewinnung. Details im Artikel zur Zusatzleistung.