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Mieterstrom in der WEG: So fassen Sie den Beschluss richtig

Aktualisiert 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Der Beschluss ist der Punkt, an dem ein Mieterstromprojekt in einer WEG gewinnt oder scheitert. Nicht die Technik, nicht der Preis — die Abstimmung. Ein formal sauberer Beschluss mit klarer Kostenregel trägt ein Projekt über Jahre. Ein unklarer Beschluss führt zu Streit, Anfechtung und Stillstand.

Dieser Artikel zeigt, was ein wirksamer Beschluss braucht, wie die Mehrheiten liegen und was in den Beschlusstext gehört.

Warum überhaupt ein Beschluss nötig ist

Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem gemeinschaftlichen Dach ist rechtlich eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Sie greift in das gemeinschaftliche Eigentum ein und verändert die Nutzung — deshalb muss die Eigentümergemeinschaft darüber entscheiden.

Ohne Beschluss gibt es keinen wirksamen Auftrag. Das gilt auch dann, wenn einzelne Eigentümer begeistert sind: Der Einzelne kann das Dach nicht allein belegen.

Einfache Mehrheit reicht — aber Achtung bei den Kosten

Seit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, gilt: Maßnahmen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Schon zuvor hatte der Bundesrat in einem viel beachteten Verfahren (V ZR 141/19 aus dem Jahr 2020) bestätigt, dass für bauliche Veränderungen die einfache Mehrheit genügt.

Das klingt einfach — und ist es bei der Beschlussfassung selbst auch. Der eigentliche Knackpunkt liegt eine Ebene tiefer.

Der entscheidende Unterschied: Wer die Kosten trägt

Bei baulichen Veränderungen gilt der Grundsatz: Nur wer für die Maßnahme stimmt, trägt auch die Kosten. Die Ablehnenden bleiben außen vor.

Schaubild: Kostentragung beim WEG-Beschluss – einfache Mehrheit gegen doppelt qualifizierte Mehrheit nach § 20 Abs. 1 WEG
Einfache Mehrheit heißt: nur die Ja-Stimmen zahlen. Erst die doppelt qualifizierte Mehrheit verteilt die Kosten auf alle Eigentümer.

Davon gibt es zwei Ausnahmen, und beide sind für ein PV-Projekt wichtig:

  1. Doppelt qualifizierte Mehrheit. Wird mehr als zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile erreicht, müssen alle Eigentümer die Kosten tragen — in der Regel verteilt nach Miteigentumsanteilen.
  2. Amortisation. Wenn sich die Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch die Einsparung selbst bezahlt, können die Kosten ebenfalls auf alle umgelegt werden.
Das praktische Risiko Wird die doppelt qualifizierte Mehrheit verfehlt, bleiben die Kosten an den Befürwortern hängen. Bei einer kleinen Gruppe von Ja-Stimmen kann das finanziell unangenehm werden. Deshalb gehört vor jede Versammlung eine ehrliche Einschätzung der Mehrheitsverhältnisse — und idealerweise ein Modell, das ganz ohne Eigenkapital der Eigentümer auskommt.

Der eleganteste Ausweg: Beim Contracting-Modell investiert ein Dienstleister. Dann stellt sich die Kostentragungsfrage für die Gemeinschaft gar nicht, weil es keine umzulegende Investition gibt. Der Beschluss wird dadurch deutlich einfacher mehrheitsfähig.

So läuft die Beschlussfassung ab

  1. Thema auf die Tagesordnung setzen. Als Verwalter sind Sie für die Einberufung und die Tagesordnung verantwortlich. Formulieren Sie den Punkt präzise — „Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Mieterstromnutzung" ist besser als „Sonstiges: Solar".
  2. Entscheidungsgrundlage mitliefern. Den Eigentümern muss vor der Versammlung klar sein, worüber sie abstimmen: Modell, Anlagengröße, geschätzte Erträge, Kostentragung, Laufzeit.
  3. Angebote oder Absichtserklärung beilegen. Ein Beschluss ohne belastbare Zahlen ist eine Einladung zum Streit.
  4. In der Versammlung abstimmen. Mehrheit feststellen, Kostentragung ausdrücklich protokollieren.
  5. Rechtzeitig protokollieren. Das Protokoll ist die Grundlage für die Umsetzung. Formulieren Sie den Beschlusstenor wörtlich, so wie er gelten soll.

Was in den Beschluss gehört

Ein guter Beschlusstenor lässt keinen Interpretationsspielraum. Diese Punkte gehören hinein:

Musterbeschluss zum Kopieren

Muster — bitte anwaltlich prüfen lassen

  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem gemeinschaftlichen Dach zur Versorgung der Wohneinheiten mit Strom (Mieterstrom).
  2. Der Umsetzung liegt das Betriebsmodell [Contracting / Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG] zugrunde.
  3. Mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb wird [Firma] beauftragt. Die Dachfläche wird für eine Laufzeit von [XX] Jahren verpachtet.
  4. Für die Nutzung erhält die Gemeinschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von [Betrag / Regel].
  5. Eine Umlage von Investitionskosten auf die Wohnungseigentümer erfolgt nicht, da die Investition durch [Firma] getragen wird.
  6. Der Verwalter wird bevollmächtigt, alle zur Umsetzung erforderlichen Erklärungen abzugeben und die Maßnahme zu koordinieren.

Punkt 5 ist der entscheidende Satz. Er nimmt der Abstimmung den Streitpunkt — weil alle sehen: Es geht für sie nicht ins Portemonnaie.

Fünf Fehler, die Beschlüsse angreifbar machen

  1. Die Kostentragung fehlt. Der häufigste und teuerste Fehler.
  2. Der Tenor ist unbestimmt. „Solaranlage soll geprüft werden" ist eine Prüfung, kein Auftrag.
  3. Die Vollmacht des Verwalters fehlt. Ohne sie kann er den Vertrag nicht unterzeichnen und das Projekt stockt.
  4. Laufzeit und Rückbau sind ungeregelt. Bei 20 Jahren Dachpacht entscheidend — sonst bleibt der Rückbau am Ende an der Gemeinschaft.
  5. Die Unterlagen kamen zu spät. Eigentümer, die kurzfristig über Zahlen entscheiden sollen, stimmen eher dagegen.
Reihenfolge, die funktioniert Erst das Modell ohne Eigenkapitalbedarf klären, dann die Mehrheit ausloten, dann die Unterlagen verschicken, dann abstimmen. Umgekehrt wird es teuer.

Diese Seite wurde konzipiert und umgesetzt von Andreas Siegert — andreassiegert.de.

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Häufige Fragen

Mit einfacher Mehrheit. Die Installation ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und seit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, für Maßnahmen zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Bei baulichen Veränderungen gilt: Nur wer zustimmt, trägt die Kosten. Ausnahmen bestehen, wenn die doppelt qualifizierte Mehrheit erreicht wird (mehr als zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) oder wenn sich die Maßnahme amortisiert. Wählen Sie ein Contracting-Modell, entsteht zulasten der Eigentümer gar keine Investition.
Nein. Ein Beschluss mit ausdrücklicher Laufzeitangabe trägt über die vereinbarte Laufzeit. Er sollte aber die Vollmacht des Verwalters und eine Regelung zum Rückbau enthalten, damit später keine neue Abstimmung nötig wird.
Ein angefochtener Beschluss ist zunächst gültig, solange kein Gericht ihn aufhebt — die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Trotzdem sollten Sie die Umsetzung mit dem Auftragnehmer so abstimmen, dass eine Verzögerung nicht sofort Kosten auslöst. Ein sauberes Protokoll verhindert die meisten Angriffspunkte von vornherein.
Nur mit ausdrücklicher Vollmacht im Beschluss. Ohne diese Bevollmächtigung ist der Verwalter für Erklärungen gegenüber Dritten nicht legitimiert. Nehmen Sie die Vollmacht deshalb wörtlich in den Beschlusstenor auf.